Bundesdisziplinargericht – ein Gericht der deutschen Bundesgerichtsbarkeit

Bundesdisziplinargericht - Blick auf die Außenfassade vom Gericht in München

Noch nie gehört? Was ist das Bundesdisziplinargericht? In den Köpfen der Menschen ist verankert, dass einem Beamten auf Lebenszeit nichts passieren kann. Ein Beamter machen kann was er möchte, ihm würde doch nichts passieren. Dem ist nicht so! Hierfür gab es sogar das Bundesdisziplinargericht. Durchaus kann es bis zum Berufsverbot und Entlassungen kommen.

Das Bundesdisziplinargericht war ein Gericht der deutschen Bundesgerichtsbarkeit und existierte von 1967 bis zum 31. Dezember 2003. Das Bundesdisziplinargericht ist der Nachfolger vom Bundesdisziplinarhof, den es seit 1953 in Berlin gegeben hatte. Der Bundesdisziplinarhof hatte für den Wehrsenat und den Bundesdisziplinaranwalt einen Sitz in München.

Fälle, in denen es um Urteile bei Beamten geht oder Soldaten dringen in die Öffentlichkeit vor. Da es heute das Bundesdisziplinargericht nicht mehr gibt, ist dieser Begriff nicht mehr geläufig. Der Begriff „Disziplinarverfahren“ ist eher geläufig. Der normale Bürger kennt in der Regel das Amtsgericht, den Bundesgerichtshof wie das Verwaltungsgericht und wenige andere Gerichtsbarkeiten. Dies ist durchaus nicht verwunderlich! Ein Beamter hat wie jeder Mitarbeiter in der freien Wirtschaft seine Pflichten und seinen Dienst nach Vorschrift zu leisten.

Dieses Gericht ist heute nicht mehr tätig. Von 1967 bis 31.12.2003 gab es das Bundesdisziplinargericht in Deutschland. Ein bestelltes Gericht der ersten Instanz für Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte. Ab 1953 war das Bundesdisziplinarhof in Berlin-West zuständig. Dem Bundesdisziplinarhof oblagen ebenso der Wehrsenat und in München der Bundesdisziplinaranwalt.

Wofür benötigte man das Bundesdisziplinargericht?

Das Bundesdisziplinargericht mit Sitz in Frankfurt am Main war zuständig für jegliche Rechtsstreitigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht der Bundesbeamten zusammenhing. Für die Landesbeamten waren die Verwaltungsgerichte zuständig. Durch eine Reformierung im Jahre 2002 kam es zu einer Zusammenlegung bei Rechtsstreitigkeiten für die Bundes- und Landesbeamten. So konnte das Bundesdisziplinargericht Ende 2003 eingestellt werden. Eine Ausnahme gibt es bis heute: Disziplinarsachen von den Soldaten werden von eigenen Disziplinargerichten des Bundes, man nennt diese Truppendienstgerichte durchgeführt.

Besoldungsgruppen der Bundesdisziplinarrichter

Die Besoldung erfolgt für den Richter am Bundesdisziplinargericht nach R 1 und R 2 für den Vorsitzenden Richter am Bundesdisziplinargericht. Die Besoldungstabellen der Bundesländer sind im Internet abrufbar und für jeden Bundesbürger ersichtlich. Es gibt unterschiedliche Gruppierungen. Dies betrifft ebenso die Besoldungsgruppe R.

§ 14 Bundesdisziplinargesetz

Im § 14 ist die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren geregelt. Es geht um Straf- oder Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen und Kürzung der Dienstbezüge

Verhandlung des Bundesdisziplinargerichtes

Das Bundesdisziplinargericht war für schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen zuständig in erster Instanz. In der zweiten Instanz ging es an das Bundesverwaltungsgericht. Die Urteile drangen durchaus öfter mal an die Öffentlichkeit.

Ein Beispiel für eine Verhandlung am Bundesdisziplinargericht:

Bei dieser Verhandlung kam es zu einem Freispruch. Ein Fernmeldehauptsekretär aus Baden-Württemberg, Beamter auf Lebenszeit, welcher in seiner politischen Richtung öffentlich als Kommunist seit elf Jahren auftrat, stand vor dem Bundesdisziplinargericht mit seinem Fall. Das Urteil lautete: er durfte Beamter bleiben. Eine politische Gesinnung bei Beamten kann durchaus zu einem Berufsverbot führen. In den 80er Jahren war dies öfter in den Schlagzeilen, später wurde es ruhiger.

Herr Hans Peter und vierzig weitere der DKP zugehörigen Bundesbeamte haben sich pflichtwidrig insofern verhalten, dass sie einer kommunistischen Partei beitraten. Diese Partei ist jedoch nicht verboten. Jedoch übernahmen sie Ämter und kandidierten sogar. Hierin sah man einen Verstoß gegen das Bundesbeamtengesetz. Dieses fordere eine besondere Treuepflicht der Beamten. Die DKP habe jedoch in ihrem Programm verfassungsfeindliche Absichten.

Herr Peter selbst trat vor Gericht nicht auf. Gefordert wurde, dass er aus dem Dienst entlassen wird und für eine Übergangszeit würde ihm ein Unterhaltszuschuss gewährt werden, bis er eine Anstellung in dieser gefunden habe.

Dienstlich war ihm nie etwas vorzuwerfen.

Berufsverbote wurden öfter ausgesprochen, wenn es sich um Lehrkräfte handelt, welche in der linksextremen Szene politisch aktiv gewesen sind. Hier sah man eine Gefährdung an den Schulen.